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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 20.09.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 118/01
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 14 Nr. 1
WEG § 22 Abs. 1
Ob eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage darstellt, hat der Tatrichter festzustellen.
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Werdich und Dr. Delius

am 20. September 2001

in der Wohnungseigentumssache

wegen Beseitigung,

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 20. Juni 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Dem Antragsteller und der weiteren Beteiligten zu 1, seiner Ehefrau, gehört eine Wohnung in einer aus zwei Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Die Antragsgegnerin und ihr früherer Ehemann, der weitere Beteiligte zu 2, sind die Wohnungseigentümer der anderen Wohnung.

Der Antragsteller und die weitere Beteiligte zu 1 mussten in der Vergangenheit die der Antragsgegnerin gehörende Terrasse überqueren, um vom Garten aus zur rückwärtigen Tür der Doppelgarage zu gelangen. Um die damit verbundene Störung der Antragsgegnerin zu vermeiden, einigten sich der Antragsteller und seine Ehefrau mit der Antragsgegnerin in einem gerichtlichen Vergleich dahingehend, dass die Antragsgegnerin auf ihre Kosten im Anschluss an ihre Terrasse einen Zugangsweg zur Garage entlang der Grundstücksgrenze errichtet.

In der Folgezeit legte die Antragsgegnerin diesen Weg an. Während auf der Terrasse und auf allen sonstigen Wegen der Anlage Travertinplatten verlegt sind, versah die Antragsgegnerin den Zugangsweg mit rechteckigen Betonplatten und füllte die Zwischenräume zwischen diesen und den Travertinplatten auf der Terrasse mit Kopfsteinpflaster auf. Außerdem grenzte sie ihre Terrasse gegenüber dem Weg mit einem ca. 1,90 m hohen Sichtschutzzaun aus Holz ab.

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht unter anderem beantragt, den Belag auf dem Zugangsweg zur Garage dem vorhandenen Travertinbelag anzugleichen und den Sichtschutzzaun in näher bezeichneter Weise zu versetzen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12.2.2001 dem Antrag auf Versetzung des Zauns zum Teil stattgegeben. Im übrigen hat es die Anträge abgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben der Antragsteller und die ntragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Holzzauns in erster Linie dessen Beseitigung und nur hilfsweise dessen Versetzung beantragt. Das Landgericht hat am 20.6.2001, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den von ihr verlegten Plattenbelag auf dem Zugangsweg zur Garage zu entfernen und durch einen zur Terrasse und dem sonstigen Wegebelag in Form und Farbe passenden Travertinbelag zu ersetzen. Außerdem hat es die Antragsgegnerin verpflichtet, den Holzzaun zu entfernen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Zugangsweg zur Garage stehe im Gemeinschaftseigentum. Durch den gerichtlichen Vergleich sei es der Antragsgegnerin gestattet worden, den Weg anzulegen. Aus dem Vergleich ergebe sich aber nicht, wie der Belag auszusehen habe. Die von der Antragsgegnerin verlegten Betonplatten veränderten den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig. Der Plattenbelag in dem gesamten Anwesen bestehe ausschließlich aus Travertin. Travertinplatten und Betonplatten würden sich sowohl hinsichtlich der Struktur als auch in der Farbe erheblich unterscheiden. Die Verschlechterung des optischen Gesamteindrucks durch den unterschiedlichen Belag müsse der Antragsteller nicht hinnehmen.

Auch der Antrag auf Beseitigung des Sichtschutzzauns entlang der Grundstücksgrenze sei begründet. Auch der Zaun stehe auf Gemeinschaftseigentum. Der Antragsteller werde durch den Zaun insofern beeinträchtigt, als der Zaun vor der Beleuchtung an der Garagenwand stehe. Außerdem sei es dem Antragsteller kaum möglich, größere Gegenstände aus der Garage in seine Wohnung zu transportieren. Wegen eines Baumes, der am Ende des Weges stehe, sei es schwierig, dort größere Gegenstände, wie aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erforderlich, nach links um die Ecke zu tragen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zum Belag des Zugangswegs zur Garage und zur Errichtung des Sichtschutzzauns nur dann nicht erforderlich ist, wenn die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer durch diese baulichen Veränderungen nicht über das in § 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Unter einem Nachteil in diesem Sinn ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen; diese kann auch in der nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage liegen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. BayObLG NZM 1998, 775 m.w.N.).

Die Feststellung, ob eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks gegeben ist, liegt grundsätzlich auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Diese kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler nachgeprüft werden. Solche liegen nicht vor. Das Landgericht ist aufgrund des Augenscheins und der umfangreichen, ins Einzelne gehenden Feststellungen des beauftragten Richters im Augenscheinsprotokoll zu dem Ergebnis gekommen, dass durch den Belag des Zugangswegs zur Garage eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage eingetreten ist und dass der Sichtschutzzaun den Antragsteller behindert. Die Antragsgegnerin kann mit ihrem Vortrag, die Feststellungen des Landgerichts entsprächen nicht den örtlichen Gegebenheiten, keinen Erfolg haben. Gegenstand der Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht sind gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur die verfahrensfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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